Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Gießerei-Erzeugnisse
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: Lieferbedingungen) für die
HegerFerrit GmbH – gültig ab 16.03.2026
(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden
Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge der HegerFerrit GmbH. Abweichende
Bedingungen erkennen wir nicht an, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Andere sowie
entgegenstehende Bedingungen des Bestellers oder eines Dritten gelten auch dann nicht, wenn wir
von dieser Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen oder die Leistung vorbehaltslos
erbringen.
Alle ergänzenden oder abweichenden Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks
Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem entsprechenden Vertrag schriftlich
niederzulegen. Ansonsten gelten die Ausführungen der jeweiligen Lieferungen oder Erbringung der
jeweiligen Leistungen als Annahme unserer Lieferbedingungen durch den Besteller, die Bestandteil
des mit uns geschlossenen Vertrags werden.
(2) Unsere Lieferbedingungen gelten auch in der jeweils gültigen Fassung für alle zukünftigen
Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert
vereinbart werden oder auf die Geltung der Lieferbedingungen hingewiesen wird.
(3) Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1. Vertragsabschluss, Lieferumfang
a) Die von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt oder wir nichts anderes schriftlich erklärt haben. Ein Vertrag kommt nur
zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben oder wir den Auftrag ausführen.
Mündliche Zusagen von uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und
mündliche Abreden der Vertragsparteien, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen
oder diese Lieferbedingungen zum Nachteil von uns abändern, sind nur wirksam und zwischen den
Vertragsparteien verbindlich, wenn diese schriftlich von uns bestätigt werden. Zur Wahrung der in
diesen Lieferbedingungen festgelegten Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung per
Telefax oder per E-Mail.
b) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund
Maßangaben sind branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind.
c) An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für
solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte
bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise gelten ab Werk Sembach oder Enkenbach-Alsenborn zuzüglich Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer
b) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die
Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.
c) Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich ohne Abzug zu
bezahlen.
d) Der Besteller ist nur dann berechtigt Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche
zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte
Zahlungsansprüche vorliegen.
e) Haben wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet, Zahlung für
die unstreitig fehlerfreie Ware zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse
ist.
f) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände
bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers
gefährdet wird, können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen aufgrund des in Ziffer 9 vereinbarten
Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und
deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten
des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung unter den Voraussetzungen der Ziffer 9
Buchstabe h) widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt in den genannten Fällen seinen
Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt
vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
g) Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer Verpflichtungen
bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen sowie alle übrigen Forderungen gegen den Besteller fällig
stellen. Nach angemessener Fristsetzung sind wir in diesem Fall auch zum Rücktritt berechtigt. Es gilt
der gesetzliche Verzugszins. Die Geltendmachung weiterer Schäden behalten wir uns vor, wobei dem
Besteller nachgelassen wird, den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen.
h) Der Besteller hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder
gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen. Wir haben das
Recht, unsere Forderungen gegen den Besteller an einen Dritten abzutreten.
3. Lieferzeit
a) Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der
Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen;
entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind
zulässig, sofern dies für den Besteller nicht unzumutbar ist oder sich daraus keine Nachteile für den
Gebrauch ergeben. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft,
anderenfalls der Tag der Absendung. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem
Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.
b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer
Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen
im Rückstand ist. Lieferfristen werden durch vom Besteller gewünschte Umkonstruktionen und
Artikeländerungen gehemmt; sie beginnen erst wieder zu laufen, wenn die Änderungen vom Besteller
freigegeben werden. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahmeverzug gerät.
c) Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Mahnung
durch den Besteller ist in jedem Fall erforderlich.
4. Serienlieferungen, Langfrist- und Abrufverträge
a) Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats
kündbar.
b) Unsere Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen kalkuliert. Sind keine verbindlichen
Bestellmengen vereinbart, so richtet sich unsere Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen. Wird
die Bestellmenge oder Zielmenge unterschritten, so sind wir berechtigt, den Preis pro Einheit
(einschließlich etwaiger Rüstkosten) angemessen zu erhöhen.
c) Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen
mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen
verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch
den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
d) Bei Serienfertigung ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis 5 % gegenüber der Auftragsmenge
aufgrund der Besonderheiten des Gießverfahrens zulässig.
5. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
a) Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Aussperrung und behördliche Maßnahmen berechtigen
uns, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. b) Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen,
Ausschuss und Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer
Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür haben wir zu führen.
6. Prüfverfahren, Abnahme
a) Ist Abnahme vereinbart, sind gleichzeitig Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss
festzulegen. b) Erfolgt dies nicht, findet die Abnahme in dem bei uns üblichen Umfang statt.
7. Maße, Gewichte, Stückzahlen
a) Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen,
einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig.
b) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.
8. Versand und Gefahrenübergang
a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel “ex works” (lncoterms 2020).
Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.
b) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
c) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt,
sie nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers
zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser
Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als
geliefert. Für die Lagerung der zur Abholung in Verzug befindlichen Ware berechnen wir eine
angemessene Miete.
d) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach
unserem Ermessen.
e) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn
der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den
Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der
Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die
Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Dies gilt nicht
bei beantragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren des Bestellers, aufgrund dessen wir nicht
berechtigt sind, die gelieferten Waren sofort herauszuverlangen.
b) Die Rücknahme der Ware, die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. die Pfändung der
Liefergegenstände durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wenn wir dies
ausdrücklich schriftlich erklären.
c) Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Ware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung.
d) Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits
jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a).
e) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben f) und g) auf uns übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
f) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt
an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
g) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren
veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres
Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware Bei der Veräußerung von Waren, an denen
wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser
Miteigentumsanteile. Hiermit nehmen wir die Abtretung an.
h) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe e) und f) bis zu
unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir in den in Ziffer 9 genannten Fällen,
wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, uns
unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zur
Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen herauszugeben und
den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem
Fall befugt.
i) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr
als 10 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer
Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich
benachrichtigen.
10. Haftung für Sachmängel
a) Wir haften für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der
vereinbarten technischen Liefervorschriften. Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den
vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung
etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren,
Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen
technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten
Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die
seine Billigung finden. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs.
b) Wir haften nicht für die nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Mängel, die durch ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung und übliche Abnutzung
entstehen. Wurden von dem Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, stehen wir für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls nicht ein.
c) Sachmängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte
Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers, schriftlich zu rügen.
d) Bei vereinbarter Abnahme oder Erstmusterprüfung gemäß Ziffer 6 ist die Rüge von Mängeln
ausgeschlossen, die hierbei hätten festgestellt werden können.
e) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. In dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers
haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an
uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere
schriftliche Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige
Rechte wegen des Sachmangels.
f) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware
nach oder liefern einwandfreien Ersatz (Nacherfüllung).
g) Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht innerhalb einer
angemessenen Zeit nach oder bleibt die Nachbesserung zunächst erfolglos, so hat der Besteller
schriftlich eine letzte Frist zu setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen
haben. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sie für den Besteller unzumutbar wäre. Nach
erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen,
vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf
unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem
Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers auf Erstattung der
ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.
h) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
die sich daraus ergeben, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht wird, sind
ausgeschlossen, soweit sie die Aufwendungen erhöhen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
i) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat.
j) Weitere Ansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziffer 13 ausgeschlossen.
k) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere schriftliche Zustimmung die Ware
ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder
unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden
Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
l) Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Besteller.
11. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile
a) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen,
Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrollehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns
kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtungen
mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns
nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. Vom Besteller beigestellte
Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich
erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.
b) Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt
der Besteller.
c) Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche wir in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für zufälligen Untergang oder
Verschlechterung der Fertigungseinrichtung. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen
des Bestellers können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Besteller
unserer Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, zu üblichen
Kosten aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung und Androhung vernichten.
d) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder
beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von
uns für die Dauer von 1 Jahr kostenfrei nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Sofern abweichend von
Abs. 1 vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen wird, geht das Eigentum mit
Zahlung des vereinbarten Preises bzw. Kostenanteils auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen
wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller
frühestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern kein wichtiger Grund
vorliegt.
e) Ansprüche aus Urheberrecht oder Schutzrecht kann der Besteller nur insoweit geltend machen, als
er auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.
f) Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen beigestellten Fertigungseinrichtung
Ausschuss, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die
Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.
g) Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller
angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos
Ersatz zu liefern.
h) Die nach einer Unterbrechung der Abnahme von bemusterten Gussteilen (Lieferunterbruch)
entstehenden Kosten für eine Neubemusterung der Fertigungseinrichtungen (Requalifizierungskosten)
gehen zu Lasten des Bestellers.
12. Vertraulichkeit
a) Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und
Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke
verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse
gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder
an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben.
b) Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36
Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
13. Allgemeine Haftungsbegrenzung
a) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des
Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
b) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder
leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir -außer in den Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch nicht für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und beim Fehlen einer garantierten
Beschaffenheit, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die
nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
d) Schadensersatz- und Sachmängelansprüche, die dem Besteller gegen uns zustehen, verjähren ein
Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der
Abnahme. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen, die auf der vorsätzlichen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, oder Schadensersatzansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und
Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – Kaiserslautern.
Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere
Leistungen der Ort unseres jeweiligen Lieferwerkes. Für Zahlungsverpflichtungen ist Erfüllungsort der
Ort des jeweiligen Lieferwerkes.
15. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).
16. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig
sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der
unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.
17. Partnerschaftsklausel
Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sollten auch nach Treu
und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der
Geschäftsverbindung sowie der Wert der Ware angemessen berücksichtigt werden.
Stand: 16.03.2026


