Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand Mai 2026)

  1. Geltung der Einkaufsbedingungen
  1. Allgemeine Einkaufsbedingungen Nachstehende Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen HegerFerrit und ihren Geschäftspartnern und Lieferanten, sofern der Lieferant Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist.
  1. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Geschäftspartners oder Lieferanten, finden nur Anwendung, wenn sie von HegerFerrit schriftlich bestätigt sind. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
  1. Mit der erstmaligen Lieferung auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant die Bedingungen auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart an.
  1. Sofern Rahmenverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden, sofern dort keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Einkaufsbedingungen ergänzt. Vertragsänderung, Ergänzung oder mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von HegerFerrit schriftlich bestätigt worden sind.

 

  1. Zustandekommen des Vertrages
  2. Nur schriftliche Bestellungen haben Gültigkeit. Der Schriftform in diesem Sinne genügen auch Telefax- und E-Mail-Sendungen. Es zählt ausschließlich der Inhalt der Bestellung. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunter lagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  3. Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen seit dem Bestellungsdatum, mit Angabe des Liefertermins und der gültigen Preise, schriftlich zu bestätigen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen, wenn der Lieferzeitraum dem in der Bestellung ausgewiesenen Lieferzeitraum entspricht (Annahme). Nach Ablauf dieser Frist ist Heger Ferrit berechtigt, die Bestellung(en) zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund wirksam erfolgten Widerrufs sind ausgeschlossen.
  4. HegerFerrit behält sich bei verspäteter Annahme vor, von der Bestellung zurückzutreten.
  5. HegerFerrit ist berechtigt, auch nach Vertragsschluss, Änderungen des Liefergegenstandes zu verlangen, wenn die Abweichungen für den Lieferanten zumutbar sind.
  6. Der Lieferant informiert HegerFerrit über die Erteilung von Unteraufträgen. HegerFerrit behält sich vor, der Erteilung von Unteraufträgen aus wichtigem Grund zu wider Sprechen.
  7. Der Lieferant verpflichtet sich vor Lieferung das aktuelle Sicherheitsdatenblatt

nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beizustellen.

 

  1. Preise, Zahlung
  2. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.
  3. Vereinbarte Preise sind Festpreise und schließen sämtliche Kosten für Verpackung, Transport bis zu der an gegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle ein. Die angegebenen Preise sind Netto-Preise. Sind in der Bestellung keine Preise angegeben, sind die vom Lieferanten verlangten Preise zuvor zur Einwilligung HegerFerrit bekannt zu geben.
  4. Rechnungen sind mit allen dazugehörigen Daten und Umsatzsteuerausweis nach Lieferung zu übersenden, soweit keine elektronische Übermittlung vereinbart ist.
  5. HegerFerrit zahlt nach Waren- und Rechnungseingang innerhalb von 30 Tagen netto.
  6. HegerFerrit schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt.
  7. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, es sei denn, die verfrühte Lieferung ist von HegerFerrit gewünscht.
  8. Bei unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung ist HegerFerrit berechtigt, die Zahlung ganz oder wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche von HegerFerrit stehen dem Lieferanten nur mit solchen Forderungen zu, die von Hegerferrit anerkannt oder rechts kräftig festgestellt bzw. bereits entscheidungsreif sind.
  1. Liefertermine und -fristen
  2. Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Zur Einhaltung zählt der Wareneingang bei HegerFerrit oder am vereinbarten – im Zweifel von HegerFerrit zu bestimmenden – Leistungsort.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, HegerFerrit unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können.
  4. Hält der Lieferant Liefertermine und -fristen aus Gründen, die in seiner Risikosphäre liegen, nicht ein, ist HegerFerrit berechtigt, nach Inverzug- oder Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Darüber hinaus hat HegerFerrit das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Nettobestellwertes pro angefangene Woche ab Verzug, höchstens 5 % des Nettobestellwertes zu verlangen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
  5. Werden vom Lieferanten Liefertermine und -fristen aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten, verpflichten sich die Vertragsparteien entsprechend den veränderten Verhältnissen den Vertrag nach Treu und Glauben anzupassen.
  6. HegerFerrit ist in diesem Falle allerdings von jeglicher Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung insoweit befreit und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als die Lieferung infolge des Zeitablaufes für HegerFerrit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr verwertbar ist.
  7. Teillieferungen sind nur nach Rücksprache zulässig.
  8. Ein Eigentumsvorbehalt ist nicht vereinbart.

 

  1. Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten und Einrichtungen

 

Gemäß Energiemanagementsystem der HegerFerrit nach DIN EN ISO 50001 weisen wir darauf hin, dass die Bewertung der Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten und Einrichtungen, die einen Einfluss auf den wesentlichen Energieverbrauch haben oder haben können, teilweise auf der energiebezogenen Leistung basiert. Das bedeutet, dass bei der Beschaffung und Bestellung Energieeffizienz auch ein Entscheidungskriterium ist.

Insofern ist die Energieeffizienz bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen und uns nach Möglichkeit neben der kostengünstigsten Lösung auch immer die effizienteste Lösung mit anzubieten.

Elektrische Antriebe (Elektromotoren) dürfen nur nach den Effizienzklassen IE2 bis IE4 des IEC 60034 Standards angeboten und geliefert werden. Eine Abweichung hierzu, darf nur nach schriftlicher Freigabe von Heger erfolgen. Dabei muss das Kosten / Nutzenverhältnis Fallweise betrachtet werden.

Elektrische Komponenten müssen nach den neusten Standards der Energieeffizienz gekennzeichnet sein.

  1. Gefahrübergang/Verpackung/Versicherung
  2. Die Lieferung erfolgt gemäß Incoterms 2010, DDP, an die vertraglich vereinbarte Empfangs- oder Verwendungsstelle.
  3. Der Lieferant hat die zu liefernde Gegenstände so zu verpacken, dass Transportschäden verhindert werden.
  4. Bei Gewichtsdifferenzen gelten die durch unsere Wiegung festgestellten Werte. Bei losen Gütern wie z.B. Schrott ist eine Wiegekarte der Lieferfirma zusätzlich erforderlich. Bei erheblichen Abweichungen in Menge oder Gewicht der Lieferung können wir Annahme und Zahlung verweigern.
  1. Mängelanzeigen
  2. HegerFerrit untersucht die gelieferten Produkte gemäß ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht i. S. d. § 377 HGB binnen einer Frist von zwei Wochen ab Lieferung der Ware. Ist die Funktion und Mangelfreiheit des gelieferten Produktes ohne unzumutbaren Aufwand erst bei dessen Einbau oder bei der Inbetriebnahme und/oder der Abnahme des Fertigproduktes feststellbar, kann die Untersuchung auch noch später zu einem dieser Anlässe erfolgen.
  3. Wurde zwischen dem Lieferanten und HegerFerrit eine besondere Qualitätssicherungsvereinbarung getroffen, beschränkt sich die Untersuchungspflicht auf Transportschäden, Identitäts- und Mengenprüfung sowie auf die in der Qualitätssicherungsvereinbarung getroffene Prüfung bzw. für den Fall, dass die Qualitätssicherungsvereinbarung hierzu keine Regelung enthält, auf eine zumutbar stichprobenartige Funktionskontrolle. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant gemäß ISO 9000 ff. zertifiziert ist, er mit dieser Zertifizierung geworben hat und er nicht binnen einer Frist von einer Woche nach Vertragsschluss gegenüber HegerFerrit schriftlich klargestellt hat, dass diese Bedeutung nicht an die Zertifizierung geknüpft werden solle.
  4. Entdeckte Mängel sind binnen zwei Wochen nach Warenanlieferung am Bestimmungsort zu rügen.
  5. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Untersuchungen und/oder Rügen, sofern HegerFerrit den Verpflichtungen entsprechend den vorstehenden Ziffern 1. bis 2. nachgekommen ist.
  1. Gewährleistung/ Garantie
  2. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/ Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Entsprechen die gelieferten Produkte nicht der übernommenen Garantie, haftet der Lieferant für sämtliche daraus folgenden Schäden einschließlich Folgeschäden. HegerFerrit ist berechtigt, vom Lieferanten die kostenlose Vorlage von Beschaffenheitszeugnissen bezüglich der Liefergegenstände zu verlangen.
  3. Im Falle des unveränderten Weiterverkaufs oder des Einbaus der Liefergegenstände in Produkte von HegerFerrit, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Zeitpunkt der Anlieferung beim Kunden oder mit der Inbetriebnahme der Produkte durch den Endabnehmer.
  4. Davon unberührt bleiben etwaige Rückgriffsrechte von HegerFerrit gegen den Lieferanten im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eines Verbrauchers gegen seinen Vertragspartner auf Rücknahme der Ware oder Minderung des Kaufpreises. In diesem Fall gelten die besonderen Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 478, 479 BGB.
  5. Treten während der Gewährleistungszeit Sachmängel an Lieferungen auf, hat der Lieferant Nacherfüllung zu leisten, und zwar nach Wahl von HegerFerrit durch Reparatur oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache. Ansprüche von HegerFerrit auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben davon unberührt. Sämtliche zur Nacherfüllung, Ersatzlieferung oder Reparatur erforderlichen Kosten (z. B. Personal- und Materialaufwand, Transport, erforderlicher Rückruf, Kosten der Rechtsverfolgung) trägt der Lieferant.
  6. Wird der Nacherfüllungsanspruch von HegerFerrit nicht innerhalb gesetzter Fristen erfüllt, gilt die Nacherfüllung als gescheitert und HegerFerrit ist berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass die Sachmängelhaftung des Lieferanten im Übrigen davon berührt wird.
  1. Produkthaftung
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, HegerFerrit solche Schäden zu ersetzen, die ihm wegen eines Mangels des Liefergegenstandes entstehen. Wird HegerFerrit nach den Vorschriften in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen der Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf Fehlern der vom Lieferanten gelieferten Ware beruhen, ist der Lieferant verpflichtet, HegerFerrit von sämtlichen Ansprüchen, die auf einen Mangel der gelieferten Teile zurückzuführen sind, freizustellen. Die Ersatzpflicht des Lieferanten umfasst neben Schadensersatzleistungen an Dritte auch Kosten der Rechtsverteidigung, Rückrufkosten, Ein- und Ausbaukosten sowie den Verwaltungs- und sonstigen Aufwand von HegerFerrit für die Schadensabwicklung.
  1. Der Lieferant ist verpflichtet, auf seine Kosten eine Produkthaftungsversicherung in geeignetem Umfang abzuschließen, die auch – wenn und soweit versicherbar – das Rückrufrisiko mit umfasst, und diese HegerFerrit auf Verlangen nachzuweisen.
  1. Geheimhaltung, Modelle, Werkzeuge, Datenschutz
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Vertragsschluss vertraulich zu behandeln. Sämtliche kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie Betriebsvorgänge, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit HegerFerrit bekannt geworden sind, sind so lange als Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, solange sie nicht allgemein bekannt geworden sind. Die Geheimhaltungspflicht, die auch über die Beendigung des Vertrages hinaus gilt, hat der Lieferant seinen Beschäftigten, Unterlieferanten oder sonstigen Beauftragten vertraglich in gleicher Form aufzuerlegen.
  3. Gegenstände, wie insbesondere Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster und sonstige Fertigungsmittel, die dem Lieferanten von HegerFerrit zur Verfügung gestellt worden sind, bleiben Eigentum von HegerFerrit. Werden die vorgenannten Gegen stände für HegerFerrit gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von HegerFerrit, wobei der Lieferant als Besitzmittler fungiert. Das Gleiche gilt für Zeichnungen, Analysemethoden und für mitgeteilte Verfahrensweisen.
  4. Die vorbezeichneten Gegenstände, Unterlagen und Verfahrensweisen dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HegerFerrit überlassen oder sonst wie zugänglich gemacht werden. Voraussetzungen für die Einwilligung ist die Mitteilung über den Verwendungszweck und den Empfänger.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, die im Eigentum von HegerFerrit stehenden Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von HegerFerrit angeforderten Waren einzusetzen und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den Werkzeugen hat er auf eigene Kosten durchzuführen.
  6. Dem Lieferanten ist bekannt, dass seine personenbezogenen Daten von HegerFerrit auf Datenträger gespeichert werden.
  1. Schutzrechte
  2. Der Lieferant haftet für Schäden, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und/oder Schutzrechtsanmeldungen ergeben.
  3. Bei Inanspruchnahme von HegerFerrit oder Abnehmern von HegerFerrit durch Dritte stellt der Lieferant diese von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte auf Anforderung frei. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die HegerFerrit oder Abnehmern von HegerFerrit aus oder im Zusammen hang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten er wachsen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten der Rechtsverteidigung und -wahrnehmung sowie sämtliche Kosten einer notwendigen Ersatzbeschaffung.
  4. Die Freistellungspflicht des Lieferanten besteht nicht, soweit die Liefergegenstände nach von HegerFerrit übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen, diesen gleichkommenden Beschreibungen oder Angaben von HegerFerrit in Unkenntnis der Schutzrechte Dritter hergestellt wurden. Dies gilt nicht im Falle grob fahrlässiger Unkenntnis des Lieferanten. Soweit der Lieferant nach Ziff. 3 nicht haftet, stellt HegerFerrit ihn von Ansprüchen Dritter frei.
  5. Der Lieferant wird die Nutzung veröffentlichter, eigener unveröffentlichter oder lizenzierter Schutzrechte Dritter bzw. von Schutzrechtsanmeldungen spätestens vor Abschluss der Vertragsverhandlungen schriftlich mitteilen. Einen zusätzlichen Vergütungsanspruch wegen der Nutzung eigener oder fremder Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen durch die Verwendung der gelieferten Teile hat der Lieferant nicht.
  6. Die Verjährungsfrist für die unter 9. genannten Ansprüche gegen den Lieferanten beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
  1. Sicherheitsbestimmungen
  2. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die dem Stand der Technik entsprechenden bzw. die darüber hinaus gehenden vereinbarten technischen Daten bzw. Grenzwerte einzuhalten. Zu beachten sind insbesondere auch DIN, EN, ISO, VDE, EG-Richtlinien (z. B. EG-Maschinenrichtlinie) und die sonstigen einschlägigen Regelwerke.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, ausschließlich Materialien einzusetzen, die den jeweils geltenden gesetzlichen Sicherheitsauflagen und -bestimmungen, insbesondere für eingeschränkte, giftige und gefährliche Stoffe, entsprechen. Gleiches gilt für Schutzbestimmungen zugunsten der Umwelt und Vorschriften im Zusammenhang mit Elektrizität und elektromagnetischen Feldern.
  4. Entsprechen die Produkte des Lieferanten nicht den unter Ziffer 1. bis 2. aufgestellten Anforderungen, ist HegerFerrit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus bestehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
  5. Beabsichtigte Änderungen des Liefergegenstandes sind HegerFerrit mitzuteilen. Sie bedürfen der schriftlichen Zustimmung von HegerFerrit.
  1. Qualität und Dokumentation
  2. Zum Lieferumfang gehören ohne gesonderte Berechnung die produktspezifischen und/oder technischen Dokumentationen, die Konformitätserklärung sowie sonstige für den Bestellgegenstand oder dessen Verwendung erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen sowie die erforderlichen Kennzeichnungen der Teile (Marken, Herstellerkennzeichen, Bestellkennzeichen, Artikel-Nr., Serienkennzeichen etc.) und/oder deren Verpackung.
  3. Die Kosten für Konformitätserklärungen trägt der Lieferant. Die Konformitätserklärungen sind auf Verlangen von HegerFerrit in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen.
  4. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Mögliche Verbesserungen hat er HegerFerrit unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei sicherheitsrelevanten Bauteilen. Der Lieferant ist zur Überprüfung der Konstruktion auf Herstellbarkeit und zu einer Plausibilitätskontrolle verpflichtet. Auf erkennbare Fehler der Vorgaben und absehbare Komplikationen hat er HegerFerrit unverzüglich hinzuweisen.
  5. a) Werden bei der Bestellung Mindest- und/oder Maximalwerte von Parametern angegeben, dürfen die genannten Maximalwerte in keinem Bereich des Werkstückes oder Produktes überschritten, die genannten Minimalwerte in keinem Fall und an keiner Stelle unterschritten werden.
  6. b) Dies ist durch geeignete Prüf- und Messverfahren sicherzustellen und zu dokumentieren.
  7. c) HegerFerrit kann die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Überprüfung jederzeit und ohne zusätzliche Kosten in schriftlicher Form verlangen.
  8. Sicherheitsrelevante Teile hat der Lieferant einer Prüfung zu unterziehen, die zu dokumentieren ist. Er hat dabei in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände auf diese Eigenschaften geprüft worden sind. Dies gilt auch für die Prüfresultate. Der Prüfung unterliegen sicherheitsrelevante Teile, die in den produktspezifischen bzw. technischen Unterlagen oder aufgrund gesonderter Vereinbarungen, als solche gekennzeichnet sind oder deren Sicherheitsrelevanz offensichtlich ist. Die Prüfunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und HegerFerrit auf Anforderung kostenfrei vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang durch schriftlichen Vertrag zu verpflichten.
  9. Soweit Behörden, die für die Produktionssicherheit, Produktionskennzeichnung,

Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von HegerFerrit verlangen, erklärt sich der Lieferant gegenüber HegerFerrit bereit, HegerFerrit in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei zumutbare Unterstützung zu geben.

  1. Auditierung
  2. HegerFerrit ist berechtigt, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständigen nach ihrer Wahl durchführen zu lassen. Diese umfasst eine Überprüfung des Betriebs- und des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten und eine anschließende Bewertung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden zur Grundlage weiterer Auftragsvergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes (Rating) durch HegerFerrit gemacht.
  3. HegerFerrit ist zu angemeldeten Kontrollen des laufenden Geschäftsbetriebs des Lieferanten zur Überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen berechtigt.
  4. HegerFerrit hat, sofern sie ein angemessenes berechtigtes Interesse nachweist, ein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Zulieferers. Ein derartiges berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn hierdurch Erkenntnisse gewonnen werden können, die es erlauben, die Notwendigkeit und den Umfang eines Rückrufs abschätzen zu können.
  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Stellt der Lieferant seine Leistung ein, wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren, beantragt, ist SLR berechtigt, von dem nichterfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelungen zu ersetzen. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Haager Kaufrechtsabkommens. Die Vertrags-, Verfahrens- und Gerichtssprache ist deutsch.
  5. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG) ist ausgeschlossen.
  6. Der Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Ort des Lieferwerkes.

Für Zahlungsverpflichtungen ist Erfüllungsort der Ort des jeweiligen Lieferwerkes.

  1. Gerichtsstand ist Kaiserslautern, Deutschland. HegerFerrit kann nach ihrer Wahl allerdings den Lieferanten auch an dessen Sitz oder am Ort der Leistungserbringung verklagen.